Eredmények
Rahmenbedingungen für die Wiederverwendung im Bauwesen in Österreich
In der Folge werden die, für die Umsetzung eines Wiederverwendungsnetzwerkes im Bereich von Bauteilen aus dem Bauwesen relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen beschrieben. Dabei handelt es sich einerseits um Europäische Rahmenrichtlinien, die in Österreich implementiert wurden bzw. direkt wirksame EU-Verordnungen. Andererseits wird der nationale gesetzliche Rechtsrahmen in Bezug auf die Initialisierung von Wiederverwendungsnetzwerken in Österreich untersucht.
- Handelt es sich bei rückgebauten Bauteilen aus dem Bauwesen um Abfall im Sinne des AWG 2002?
- Wie kann das Ende der Abfalleigenschaft für rückgebaute Bauteile aus dem Bauwesen erwirkt werden?
- Welche bautechnischen und bauphysikalischen Kriterien müssen für einen Wiedereinsatz der rückgebauten Bauteile aus dem Bauwesen erfüllt werden?
- Welche abfallwirtschaftlichen und bautechnischen Dokumentations- und Nachweispflichten sind im Bereich der Wiederverwendung im Bauwesen zu erbringen (und von welchem Akteur)?
Technische Rahmenbedingungen
Ausgehend von den im Projekt RaABa untersuchten Wiederverwendungsnetzwerken in Deutschland, Schweiz und den Niederlangen lassen sich Bauteile bzw. Bauteilgruppen identifizieren, die im Allgemeinen für eine Wiederverwendung in einem österreichischen Wiederverwendungsnetzwerk für Bauteile aus dem Bauwesen, geeignet sind. Im speziellen Fall sind regional-historische Unterschiede bzw. Unterschiede im Konsumentenverhalten zu berücksichtigen, die in die Konzeption eines regionalen Wiederverwendungsnetzwerkes einfließen müssen:
- Fenster und Türen
- Fußbodenkonstruktionen
- Bodenbeläge
- Haustechnik
- Dachkonstruktion
- Außenwandverkleidung
- Deckenkonstruktion
- Wände
- Innenwandverkleidung
Diese angeführten Bauteile bzw. Bauteilgruppen sind nach deren Anwendung benannt bzw. kategorisiert. Nicht enthalten sind Materialinformationen und Angaben über die Fügetechnik, relevant für die Rückbaubarkeit der einzelnen Bauteile sind. Aufgrund der Vielzahl der historisch eingesetzten Bauteile ist die Beurteilung von historischen Bauteilen für die Wiederverwendung in der Regel eine Einzelfallbetrachtung. Generell gültige Aussagen, ob und wie Bauteile wiederverwendbar sind, sind schwer zu treffen. Expertenwissen ist dafür notwendig. Diesem Umstand wird im Projekt RaABa durch die Bildung von Netzwerken von Professionisten Rechnung getragen.
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Im Bereich der Wiederverwendung von Bauteilen im Bauwesen existieren unterschiedliche Marktnischen mit unterschiedlichen Akteuren. Es ist davon auszugehen, dass im Bereich der historisch wertvollen Bauteile bereits ein funktionierender Altwarenhandel existiert. Im Bereich der industriell gefertigten „Massenware“ ist die Marktsituation wenig bis gar nicht bekannt. Von entscheidender Wichtigkeit ist auch in diesem Fall der Übergang vom Produkt zum Abfall. Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage ist davon auszugehen, dass Bauteile die aus Sanierungs- und Abbruchobjekten rückgebaut werden, Abfall im Sinne des Gesetzes sind.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die EU-Abfallrahmenrichtlinie, in Österreich umgesetzt durch die Novelle 2010 zum Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz, bringt einige Neuerungen für den Bereich der Abfallwirtschaft mit sich und ist mit 16. Februar 2011 in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen zur bisherigen Auslegung der Europäischen Abfallwirtschaft in Bezug auf Wiederverwendung:
Einführung einer fünfstufigen Abfallhierarchie
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- sonstige Verwertung (z.B. thermische Verwertung)
- Beseitigung
Berücksichtigung der Minimierung von negativen Umweltauswirkungen entlang des gesamten Lebenszyklusgedankens von Produkten
- Stärkung der Herstellerverantwortung
- Einführung von Verwertungsquoten für bestimmte Abfallfraktionen
- Festlegen von Kriterien ab wann bestimmte Abfälle das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben
Im Hinblick auf die Wiederverwendung von Bauteilen aus dem Bauwesen ist insbesondere
EU-ARL Artikel 11 Abs. 2 lit. a relevant:
Nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (mit Ausnahme der in der Natur vorkommenden Materialien) sind bis 2020 zu mindestens 70% der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling
bzw. der sonstigen stofflichen Verwertung (einschließlich Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden) zuzuführen.
Die derzeitige Praxis der Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen aus dem Bauwesen wird durch die Vorgaben der neuen Abfallrahmenrichtlinie erweitert. Darüber hinaus wird der Abfallvermeidung
bzw. der Wiederverwendung Vorrang vor einer stofflichen Verwertung, einer sonstigen Verwertung oder der Beseitigung gegeben.
Im Anhang IV der EU-Abfallrahmenrichtlinie werden dazu Abfallvermeidungsmaßnahmen aufgelistet (nach Artikel 29 – Abfallvermeidungsprogramme). Dabei werden Wiederverwendungs- bzw. Reparaturnetzwerke als Maßnahmen erkannt, um durch eine umweltgerechte Ausrichtung der Verbrauchs- und Nutzungsphase Abfälle zu vermeiden:
Hemmnisse und Barrieren
Der Abfallbegriff
Über das Bundes-Abfallwirschaftsgesetz (AWG 2002) ist geregelt, welche Kriterien für die Definierung als Abfall herangezogen werden, wie diese Abfälle zu behandeln oder zu beseitigen sind und wie Abfälle das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. In diesem rechtlichen Kontext ist die Wiederverwendung im Bauwesen zu sehen.
CE-Kennzeichnung aufbereiteter Bauprodukte
Um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen an Produkte stellen und somit den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt behindern, wurde 1985 die CE-Kennzeichnung - zunächst mit Blick auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen - eingeführt. Durch die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller in Eigenverantwortung den zuständigen Behörden gegenüber zum Ausdruck, dass sein Produkt den einschlägigen Rechtsvorschriften und technischen Spezifikationen entspricht. Sie ist als Marktzulassungszeichen und nicht als Herkunfts-, Qualitäts-, Güte- oder Normkennzeichen anzusehen.
Bauprodukte sind alle Produkte, die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebaut werden. In Entscheidungen der EU-Kommission zur Bescheinigung der Konformität, die in den Amtsblättern der EU veröffentlicht werden, werden diese Bauprodukte angeführt. Diese Entscheidungen legen auch fest, inwieweit der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für Prüfung, Überwachung und Zertifizierung unabhängige Dritte (notifizierte Stellen) einzuschalten hat.
Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gem. AWG 2002
Abfallsammler- und behandlergenehmigung gem. § 24a. Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer - § 17. (1) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen […].
Haftung und Gewährleistung
Die Gewährleistung ist in den §§ 922-933 ABGB bzw. §§ 8-9 KSchG gesetzlich geregelt. Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe keine Mängel hat. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es nicht an. Für Mängel, die bei der Übergabe offenkundig sind, wird nicht gehaftet, sie gelten als genehmigt (vgl. § 928 ABGB). Mängel, die erst nach der Übergabe neu entstehen sind ebenfalls nicht von der Gewährleistung erfasst, gegebenenfalls sind sie Gegenstand einer freiwillig gewährten Garantie.
Liegt ein Sachmangel vor, kann der Käufer zunächst die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Ist die Verbesserung für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, wird diese nicht in angemesseneren Frist vorgenommen oder ist diese für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung. In Fällen von nicht geringfügigen Mängeln, wenn Verbesserung und Austausch vom Übergeber verweigert oder nicht fristgerecht vorgenommen werden, besteht das Recht auf Wandlung. Das gilt auch wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder sie ihm aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind (vgl. § 932 ABGB).
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 2 Jahre. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren (§ 933 Abs.1 ABGB).
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt Tritt der Mangel allerdings erst nach Ablauf der sechs Monate auf, hat der Übernehmer (Käufer) zu beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. (vgl. § 924 ABGB).